LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.03.1995
5 (4) Sa 1692/94
Normen:
EWG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. kel 3 ; MuSchG § 3 § 6 § 14 ; TV Arb DBP;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 01.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3309/94

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld; Einmalzahlung nach Tarifvertrag; Sozialzuschlag nach Tarifvertrag

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.1995 - Aktenzeichen 5 (4) Sa 1692/94

DRsp Nr. 2002/2584

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld; Einmalzahlung nach Tarifvertrag; Sozialzuschlag nach Tarifvertrag

»1. Die im Tarifvertrag Nr. 417 zur Änderung des TV Arb DBP vom 07.05.1992 vereinbarte Einmalzahlung stellte keine tarifliche Lohnerhöhung dar und darf für die Zeit der Mutterschutzfrist nicht gekürzt werden. 2. Die Regelung in § 11 des TV Arb DBP, die eine Erhöhung des Sozialzuschlages erst für die Zeit nach der Mutterschutzfrist vorsieht, verstößt weder gegen Artikel 119 EWGV oder Artikel 3 GG noch gegen § 14 MuSchG

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. kel 3 ; MuSchG § 3 § 6 § 14 ; TV Arb DBP;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit ihrer Mutterschutzfrist bestimmte tarifliche Leistungen zu gewähren.

Die am 04.06.1968 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1986 bei der Beklagten als Auszubildende und später als Fernmeldehandwerkerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Tarifvertrages der Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) Anwendung.

§ 11 dieses Tarifvertrages lautet: