Die Parteien streiten um den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld.
Die Klägerin war seit dem 1. Juli 1993 als Buchhalterin zu einem Bruttomonatsentgelt von 3.600,00 DM im Metallwarengroßhandel der Beklagten beschäftigt. Seit dem 20. Oktober 1993 war die Klägerin fortlaufend infolge Krankheit arbeitsunfähig. Die Klägerin wurde schwanger. Mit Schreiben vom 7. Januar 1994 sprach die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Am 19. Januar 1994 teilte die Klägerin der Beklagten ihre Schwangerschaft mit. Durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. Juni 1994 (- 3 Ca 289/94 -) wurde festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung nicht beendet worden ist, sondern weiter fortbesteht.
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