BAG - Urteil vom 12.03.1997
5 AZR 226/96
Normen:
MuSchG § 14 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 1 S. 2 (in der bis zum 31. Dezember 1996 gültigen Fassung); RVO § 200 Abs. 1, 3 ; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 3, 3a ;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 14 MuSchG 1968
BB 1997, 1590
DB 1997, 1671
NZA 1997, 763
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 03.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3575/94
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 17. Januar 1996 - 1/15 Sa 1075/95 ,

Zuschuß zum Mutterschaftsgeld bei Arbeitsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 12.03.1997 - Aktenzeichen 5 AZR 226/96

DRsp Nr. 1997/4727

Zuschuß zum Mutterschaftsgeld bei Arbeitsunfähigkeit

»Der Anspruch auf den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld entfällt nicht deshalb, weil die Frau während der Schutzfristen arbeitsunfähig krank war (Bestätigung von BAGE 56, 191 = AP Nr. 7 zu § 14 MuSchG 1968).«

Normenkette:

MuSchG § 14 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 1 S. 2 (in der bis zum 31. Dezember 1996 gültigen Fassung); RVO § 200 Abs. 1, 3 ; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 3, 3a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld.

Die Klägerin war seit dem 1. Juli 1993 als Buchhalterin zu einem Bruttomonatsentgelt von 3.600,00 DM im Metallwarengroßhandel der Beklagten beschäftigt. Seit dem 20. Oktober 1993 war die Klägerin fortlaufend infolge Krankheit arbeitsunfähig. Die Klägerin wurde schwanger. Mit Schreiben vom 7. Januar 1994 sprach die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Am 19. Januar 1994 teilte die Klägerin der Beklagten ihre Schwangerschaft mit. Durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. Juni 1994 (- 3 Ca 289/94 -) wurde festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung nicht beendet worden ist, sondern weiter fortbesteht.