LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.07.2013
10 Sa 19/13
Normen:
TV-Ärzte/VKA § 11 Abs. 1 S. 1; TV-Ärzte/VKA § 11 Abs. 1 S. 2; TV-Ärzte/VKA § 11 Abs. 3 S. 4; TV-Ärzte/VKA § 11 Abs. 3 S. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 294/12

Zuschlagspflicht für tatsächliche Wegezeiten im Rahmen ärztlicher Rufbereitschaft

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 19/13

DRsp Nr. 2014/599

Zuschlagspflicht für tatsächliche Wegezeiten im Rahmen ärztlicher Rufbereitschaft

Tatsächliche Wegezeiten sind im Rahmen einer Rufbereitschaft im Gegensatz zu den aufgerundeten Zeiten nach § 11 Abs. 3 S. 5 TV-Ärzte/VKA zuschlagspflichtig. Es sind bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA zu bezahlen.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte/VKA § 11 Abs. 1 S. 1; TV-Ärzte/VKA § 11 Abs. 1 S. 2; TV-Ärzte/VKA § 11 Abs. 3 S. 4; TV-Ärzte/VKA § 11 Abs. 3 S. 5;

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Bezahlung von Zuschlägen für Wegezeiten, die im Rahmen der Rufbereitschaft angefallen sind, in Höhe von 51,96 €.

Der Kläger ist beim beklagten Landkreis als Arzt beschäftigt, seit 14.6.1995 als Oberarzt und zuletzt eingruppiert als Oberarzt in die Entgeltgruppe 3 Stufe 3 TV-Ärzte/VKA. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet der TV-Ärzte/VKA Anwendung.

Der Kläger leistet regelmäßig Rufbereitschaftsdienste, dabei werktags von 16.00 Uhr bis 07.30 Uhr Folgetag (15,5 Stunden) und samstags, sonntags und feiertags von 8.30 Uhr bis 8.30 Uhr Folgetag (24 Stunden).

1. 2.