Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsentgelts für den Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz.
Der Kläger war vom 7. Januar 1991 bis 31. Dezember 1992 bei der Beklagten als technischer Zeichner beschäftigt; er ist Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes.
Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft betrieblicher Übung der Rahmentarifvertrag (RTV) vom 30. Juni 1989 für Angestellte des metallverarbeitenden Handwerks in Bayern - gültig ab 1. Juli 1989 - in der durch Tarifvertrag vom 1. Februar 1990 - gültig ab 1. Februar 1990 - geänderten Fassung Anwendung. § 8 lautet auszugsweise:
"1. Jeder Angestellte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (siehe Anhang).
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