BAG - Urteil vom 23.01.1996
9 AZR 891/94
Normen:
Rahmentarifvertrag vom 30. Juni 1989 für Angestellte des metallverarbeitenden Handwerks in Bayern in der Fassung des Tarifvertrags vom 1. Februar 1990 § 8; SchwbG 1986 § 47 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 912
DB 1996, 1345
EzA § 47 SchwbG 1986 Nr. 6
NZA 1996, 831
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 21.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 251/93
LAG Nürnberg, vom 15.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 935/93

Zuschlag zum Urlaubsentgelt beim gesetzlichen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

BAG, Urteil vom 23.01.1996 - Aktenzeichen 9 AZR 891/94

DRsp Nr. 1996/19570

Zuschlag zum Urlaubsentgelt beim gesetzlichen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

»Ist in einer Tarifvorschrift bestimmt, daß sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten drei Monate und einem Zuschlag von 50 % bemißt, so hat auch der Schwerbehinderte während des gesetzlichen Zusatzurlaubs einen Anspruch auf Urlaubsentgelt in dieser Höhe.«

Normenkette:

Rahmentarifvertrag vom 30. Juni 1989 für Angestellte des metallverarbeitenden Handwerks in Bayern in der Fassung des Tarifvertrags vom 1. Februar 1990 § 8; SchwbG 1986 § 47 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsentgelts für den Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz.

Der Kläger war vom 7. Januar 1991 bis 31. Dezember 1992 bei der Beklagten als technischer Zeichner beschäftigt; er ist Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes.

Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft betrieblicher Übung der Rahmentarifvertrag (RTV) vom 30. Juni 1989 für Angestellte des metallverarbeitenden Handwerks in Bayern - gültig ab 1. Juli 1989 - in der durch Tarifvertrag vom 1. Februar 1990 - gültig ab 1. Februar 1990 - geänderten Fassung Anwendung. § 8 lautet auszugsweise:

"1. Jeder Angestellte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (siehe Anhang).