BAG - Urteil vom 27.09.2001
6 AZR 395/00
Normen:
Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW, vom 26. Januar 1982) § 29 Abs. 1 §§ 28 22 23 24 25 26 27 10 Abs. 2 § § 11, 13 Abs. 1 ; Lohntarifvertrag Nr. 13 (vom 18. September 1996) für Waldarbeiter (LTW) § 4 Abs. 1 § 10 ; Tarifvertrag über die Entlohnung von Holzerntearbeiten im Zeitlohn in Hieben von kurzer Dauer (HEZ, vom 11. Juni 1976 in der Fassung des 6. Änderungstarifvertrages vom 18. September 1996) § 4 Abs. 1 § 2 Abs. 1 ; TVG § 1 (Tarifverträge: Waldarbeiter) ;
Fundstellen:
NZA 2002, 759
Vorinstanzen:
LAG München, vom 14.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 725/99
ArbG Regensburg, vom 22.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2034/98

Zuschläge; Öffentlicher Dienst - Waldarbeiter; Lohnzuschläge zum Zeitlohn; Ausschluß von Zuschlägen nach § 29 Abs. 1 MTW für Forstwirtschaftsmeister bei Holzerntearbeiten im Zeitlohn nach dem HEZ

BAG, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 6 AZR 395/00

DRsp Nr. 2002/5204

Zuschläge; Öffentlicher Dienst - Waldarbeiter; Lohnzuschläge zum Zeitlohn; Ausschluß von Zuschlägen nach § 29 Abs. 1 MTW für Forstwirtschaftsmeister bei Holzerntearbeiten im Zeitlohn nach dem HEZ

Orientierungssätze: 1. Nach § 4 Abs. 1 HEZ erhält der Waldarbeiter neben dem Zeitlohn einen Zuschlag in Höhe des Ausgleichszuschlags nach § 23 Abs. 1 MTW. Dieser Zuschlag wird neben dem Lohn für Tätigkeiten, die nach Lohngruppe W 9 Fallgruppe 1 zu bewerten sind, nicht gezahlt. 2. Dies folgt aus § 29 Abs. 1 Satz 1 MTW, der für Tätigkeiten, die nach dieser Lohngruppe zu bewerten sind, bei Arbeiten im Zeitlohn alle Zuschläge ausschließt, abgesehen von den ausdrücklich aufgezählten Ausnahmen (Zuschläge und Zulagen nach § 22 und nach §§ 24 bis 27 MTW). Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschließend. Unter sie fällt der Zuschlag nach § 4 Abs. 1 HEZ ebensowenig wie der Ausgleichszuschlag nach § 23 MTW, denen gemeinsam ist, daß sie beide für Arbeiten gezahlt werden, die ausnahmsweise statt im Stücklohn im Zeitlohn ausgeführt werden.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW, vom 26. Januar 1982) § 29 Abs. 1 §§ 28 22 23 24 25 26 27 10 Abs. 2 § § 11, 13 Abs. 1 ; Lohntarifvertrag Nr. 13 (vom 18. September 1996) für Waldarbeiter (LTW) § 4 Abs. 1 § 10 ;