Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 19.09.2007 - Az.: 5 Ca 108/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Gewährung einer tariflichen Zulage für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Der Insolvenzschuldner ist seit dem 01.03.2001 bei der Beklagten tätig, zuletzt als Pförtner. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 32 Stunden pro Woche, bei einem Entgelt von 8,34 € pro Stunde.
Der Arbeitsvertrag der Parteien regelt - soweit für diesen Rechtsstreit von besonderer Bedeutung - folgendes:
"§ 2 Arbeitsentgelt
(1) Der Arbeitnehmer erhält einen Lohn von zur Zeit
a) € 6,00 brutto pro Stunde, zzgl. einer Zulage *) von 2,34 € brutto pro Stunde.
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