LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.08.2009
5 Sa 304/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; RTV Gebäudereinigerhandwerk § 3.8;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 19.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 108/07

Zuschläge im Gebäudereinigerhandwerk; Tarifbegriff des Stundenlohn

LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.08.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 304/09

DRsp Nr. 2009/26146

Zuschläge im Gebäudereinigerhandwerk; Tarifbegriff des Stundenlohn

»§ 3.8 RTV Gebäudereinigerhandwerk stellt auf den individuellen Stundenlohn des Beschäftigten und nicht auf seinen Tarifstundenlohn ab. Deswegen erhält auch der Arbeitnehmer die Zuschläge dieser Norm (§ 3 RTV), der nicht in das Vergütungsschema dieses Tarifvertrages eingruppierbar ist.«

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 19.09.2007 - Az.: 5 Ca 108/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; RTV Gebäudereinigerhandwerk § 3.8;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung einer tariflichen Zulage für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Der Insolvenzschuldner ist seit dem 01.03.2001 bei der Beklagten tätig, zuletzt als Pförtner. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 32 Stunden pro Woche, bei einem Entgelt von 8,34 € pro Stunde.

Der Arbeitsvertrag der Parteien regelt - soweit für diesen Rechtsstreit von besonderer Bedeutung - folgendes:

"§ 2 Arbeitsentgelt

(1) Der Arbeitnehmer erhält einen Lohn von zur Zeit

a) € 6,00 brutto pro Stunde, zzgl. einer Zulage *) von 2,34 € brutto pro Stunde.