BAG - Urteil vom 13.05.1997
3 AZR 59/96
Normen:
BetrAVG § 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB IV § 8 ; ZPO §§ 244, 250 ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 04.12.1995vom 03.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 40/95 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 29501/94

Zusatzversorgung: nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und Einfuhruntersuchungsstellen

BAG, Urteil vom 13.05.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 59/96

DRsp Nr. 2001/5743

Zusatzversorgung: nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und Einfuhruntersuchungsstellen

1. § 20 des Tarifvertrages über die Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und Einfuhruntersuchungsstellen, der Arbeitnehmer von der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausschließt, die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr nicht mindestens eine Stundenvergütung für 1.000 Stunden erhalten haben, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb nichtig. Nur der Ausschluß von Angestellten, die geringfügig i.S.v. § 8 SGB IV tätig sind, ist zulässig. Dasselbe gilt ab 1. Januar 1997 für § 5 Abs. 3 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe. 2. Den zu Unrecht von der Zusatzversorgung ausgeschlossenen Angestellten muß der Arbeitgeber eine den begünstigten Angestellten entsprechende Zusatzversorgung verschaffen. 3. Der amtlich bestellte Abwickler einer Rechtsanwaltskanzlei ist bestellter neuer Anwalt i.S.v. § 244 Abs. 1 ZPO.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB IV § 8 ; ZPO §§ 244, 250 ;

Tatbestand