BAG - Urteil vom 20.03.2001
3 AZR 276/00
Normen:
BetrAVG § 1 (Zusatzversorgungskassen) § 18 Abs. 6 (in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung) ; BAT § 46 ; Versorgungs-TV § 1 Abs. 1 ; BGB §§ 242 611 812 818 Abs. 2 ; VwGO §§ 80 125 ; AVG § 9 ; RVO § 1232 ; SGB VI § 8 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 97, 205
BAGReport 2002, 15
DB 2001, 2612
DVBl 2002, 139
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 10231/97
LAG München, vom 29.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 650/99

Zusatzversorgung nach Entlassung als Beamter auf Probe - Zusatzversorgung; Entlassung aus dem Beamtenverhältnis; Weiterbeschäftigung aufgrund aufschiebender Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage; Rechtsfolgen der aufschiebenden Wirkung; Abgrenzung öffentlich-rechtlicher Beschäftigungen von Arbeitsverhältnissen; Voraussetzungen eines faktischen Arbeitsverhältnisses; Nachversicherung; Gleichheitssatz; Verschaffungsanspruch - Erfüllungsanspruch; Feststellungsklage nach Eintritt des Versorgungsfalles; Feststellungsinteresse

BAG, Urteil vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 3 AZR 276/00

DRsp Nr. 2002/3449

Zusatzversorgung nach Entlassung als Beamter auf Probe - Zusatzversorgung; Entlassung aus dem Beamtenverhältnis; Weiterbeschäftigung aufgrund aufschiebender Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage; Rechtsfolgen der aufschiebenden Wirkung; Abgrenzung öffentlich-rechtlicher Beschäftigungen von Arbeitsverhältnissen; Voraussetzungen eines faktischen Arbeitsverhältnisses; Nachversicherung; Gleichheitssatz; Verschaffungsanspruch - Erfüllungsanspruch; Feststellungsklage nach Eintritt des Versorgungsfalles; Feststellungsinteresse

Orientierungssätze: 1. Wendet der Arbeitgeber die einschlägigen Tarifnormen auf alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit an, so hat er aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern die tariflichen Leistungen zu gewähren. 2. Zwischen einem Beamten, der gegen die Entlassungsverfügung Widerspruch und Anfechtungsklage erhoben hat, und seinem Dienstherrn besteht während der Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine arbeitsvertragliche Beziehung. Ein faktisches Arbeitsverhältnis kommt nicht dadurch zustande, daß der Dienstherr davon absieht, die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung anzuordnen.