BAG - Urteil vom 19.06.2001
3 AZR 557/00
Normen:
BetrAVG § 1 (Gleichbehandlung) § 1 (Zusatzversorgung) ; Ersatzschulfinanzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen § 8 § 9 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 ; EG Art. 141, 234 (früher: EG-Vertrag Art. 119 Art. 177) ;
Fundstellen:
BAGE 98, 90
DB 2002, 436
NZA 2002, 557
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 07.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 285/00
ArbG Bonn, vom 14.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2604/99

Zusatzversorgung; Gleichbehandlung; billigenswerte Differenzierungsgründe; Zweck der Leistung; Refinanzierung nach dem Ersatzschulfinanzgesetz; allgemeine Ordnung; Begünstigung einzelner Arbeitnehmer; Vorabentscheidung des EuGH; mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts

BAG, Urteil vom 19.06.2001 - Aktenzeichen 3 AZR 557/00

DRsp Nr. 2002/3606

Zusatzversorgung; Gleichbehandlung; billigenswerte Differenzierungsgründe; Zweck der Leistung; Refinanzierung nach dem Ersatzschulfinanzgesetz; allgemeine Ordnung; Begünstigung einzelner Arbeitnehmer; Vorabentscheidung des EuGH; mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts

»Ein Arbeitgeber, der eine genehmigte Ersatzschule und ein Internat betreibt, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er die Refinanzierungsmöglichkeiten des Ersatzschulfinanzgesetzes ausschöpft und nur den in der Schule, nicht aber den im Internat beschäftigten Arbeitnehmern eine Zusatzversorgung zusagt.« Orientierungssätze: 1. Die Gründe für eine Ungleichbehandlung sind "billigenswert", wenn sie auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und gegen keine verfassungsrechtlichen oder sonstigen übergeordneten Wertentscheidungen verstoßen. 2. Sachliche Gründe für eine Beschränkung der Zusatzversorgung können sich auch aus wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers ergeben. Die Verknüpfung der Zusatzversorgung mit der im Ersatzschulfinanzgesetz geregelten Refinanzierung stellt eine im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu beachtende Zwecksetzung dar. 3. Das Gebot der Gleichbehandlung setzt voraus, dass der Arbeitgeber nach einem bestimmten generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt.

Normenkette:

§ (Gleichbehandlung) § (Zusatzversorgung) ;