LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.10.1996
8 Sa 249/96
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; VBL-Satzung § 29 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 7540/94

Zusatzversorgung: Gleichbehandlung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.10.1996 - Aktenzeichen 8 Sa 249/96

DRsp Nr. 2001/15078

Zusatzversorgung: Gleichbehandlung

1. Auch prozentual bestimmte Anteile der Grundvergütung können nach § 29 Abs. 7 Satz 3 Buchst b VBL-Satzung als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet werden. 2. Die tarifvertragliche Bestimmung, dass Teile der Grundvergütung des Cockpitpersonals der DLH (Deutsche Lufthansa) nicht zusatzversorgungspflichtig (gesamtversorgungsfähig) sind, verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. 3. Eine durch Tarifvertrag geregelte Altersversorgung kann Bestandteil eines übergreifenden Entgeltsystems sein und ist dann in dessen Rahmen zu beurteilen. 4. Haben die Tarifvertragsparteien Entgelthöhe und Entgeltstruktur für verschiedene Arbeitnehmergruppen aus sachlichen Gründen grundlegend unterschiedlich geregelt, so kann dies gleichzeitig eine unterschiedliche Altersversorgung rechtfertigen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ;