Der Kläger verlangt, dass die Beklagte seine gesamte Grundvergütung zuzüglich Vergütungszulage seiner Versorgung zugrunde legt.
Der am 15. Januar 1939 geborene Kläger stand vom 01. November 1964 bis 31. März 1994 als Flugingenieur in den Diensten der beklagten Fluggesellschaft.
Für das Arbeitsverhältnis gelten die zwischen der Deutschen Angestelltengewerkschaft (DAG) und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) einerseits und der arbeitsrechtlichen Vereinbarung Hamburg abgeschlossenen Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Beklagten aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung und beiderseitiger Mitgliedschaft in einer der Tarifvertragsparteien.
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