LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.10.2009
6 Sa 1215/09
Normen:
SGB IX § 125 Abs. 1 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 3; BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 8839/08

Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen bei andauernder Arbeitsunfähigkeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 1215/09

DRsp Nr. 2010/337

Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen bei andauernder Arbeitsunfähigkeit

Der Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen gem. § 125 Abs. 1 Satz 1 BUrlG erlischt anders als der gesetzliche Mindesturlaub bei Arbeitsunfähigkeit, die über den Übertragungszeitraum hinaus andauert.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.04.2009 - 39 Ca 8839/08 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil insoweit geändert, wie die Beklagte zur Zahlung von mehr als 3.706,29 € brutto nebst Zinsen verurteilt worden ist, und die Klage auch insoweit abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben bei einem Streitwert von 29.435,98 € die Klägerin zu 87,41 % und die Beklagte zu 12,59 % zu tragen, während die Kosten der Berufungsinstanz bei einem Streitwert von 6.309,31 € der Klägerin allein auferlegt werden.

4. Die Revision wird insoweit zugelassen, wie die Klage hinsichtlich des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen abgewiesen worden ist.

Normenkette:

SGB IX § 125 Abs. 1 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 3; BUrlG § 7 Abs. 4;

Tatbestand: