Die Parteien streiten um die Gewährung des Zusatzurlaubs nach §
Der schwerbehinderte Kläger ist 49 Jahre alt (.... 1957) und seit dem 21. März 2004 bei der Beklagten aufgrund eines Werkstattvertrages vom 6. Februar 2004 beschäftigt. In diesem Werkstattvertrag ist u.a. geregelt, dass der Mitarbeiter Anspruch auf derzeit 30 Tage Erholungsurlaub besitze und dabei der Anspruch nach § 47 SchwBG bereits berücksichtigt sei. (§
In einem Schreiben des für den Kläger zuständigen Bezirksamtes vom 4. April 2005 hat dieses ausgeführt, dass bei der Berechnung des Kostenbeitrags für das Mittagessen in einer teilstationären Einrichtung eine Berechnungsformel angewandt worden sei, die von 254 Arbeitstagen, 35 Urlaubstagen und 15 Krankheitstagen ausgehe.
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