LAG Berlin - Urteil vom 22.02.2007
5 Sa 1861/06
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1, 2 § 125 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 77 Ca 24179/05

Zusatzurlaub in Behindertenwerkstatt - notwendige Unterscheidung zwischen behinderten und schwerbehinderten Beschäftigten

LAG Berlin, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 1861/06

DRsp Nr. 2007/9535

Zusatzurlaub in Behindertenwerkstatt - notwendige Unterscheidung zwischen behinderten und schwerbehinderten Beschäftigten

»In einer Werkstatt für Behinderte hat der Arbeitgeber bei der Gewährung des Zusatzurlaubs nach § 125 SGB IX zwischen den behinderten und den schwerbehinderten Werkstattbeschäftigten zu differenzieren.«

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1, 2 § 125 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Gewährung des Zusatzurlaubs nach § 125 SGB IX für den in einer Werkstatt für Behinderte tätigen Kläger..

Der schwerbehinderte Kläger ist 49 Jahre alt (.... 1957) und seit dem 21. März 2004 bei der Beklagten aufgrund eines Werkstattvertrages vom 6. Februar 2004 beschäftigt. In diesem Werkstattvertrag ist u.a. geregelt, dass der Mitarbeiter Anspruch auf derzeit 30 Tage Erholungsurlaub besitze und dabei der Anspruch nach § 47 SchwBG bereits berücksichtigt sei. (§ 47 SchwBG wurde am 1. Juli 2001 von § 125 SGB IX abgelöst).

In einem Schreiben des für den Kläger zuständigen Bezirksamtes vom 4. April 2005 hat dieses ausgeführt, dass bei der Berechnung des Kostenbeitrags für das Mittagessen in einer teilstationären Einrichtung eine Berechnungsformel angewandt worden sei, die von 254 Arbeitstagen, 35 Urlaubstagen und 15 Krankheitstagen ausgehe.