BAG - Urteil vom 17.07.2007
9 AZR 1089/06
Normen:
BMT-G II § 41a Abs. 8 Satz 2 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 78
DB 2007, 2852
NZA 2008, 432
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 470/06

Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit im öffentlichen Dienst - Tarifablösung; Vertrauensschutz

BAG, Urteil vom 17.07.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 1089/06

DRsp Nr. 2008/11787

Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit im öffentlichen Dienst - Tarifablösung; Vertrauensschutz

Normenkette:

BMT-G II § 41a Abs. 8 Satz 2 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Ersatz von Zusatzurlaub für im Jahr 2004 geleistete Wechselschichtarbeit.

Die Beklagte beschäftigt den Kläger seit 1991 als Funktionsmaschinisten in Wechselschicht. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die beklagte Anstalt des öffentlichen Rechts betreibt Wasserwerke. Sie gehört dem Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin e. V. (KAV Berlin) an, der Mitglied der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) ist. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) Anwendung. §§ 41a und 42 BMT-G II lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 41a Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit

(1) Der ständige Wechselschichtarbeiter sowie der ständige Schichtarbeiter, der nur deshalb nicht ständiger Wechselschichtarbeiter ist, weil der Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht, erhalten Zusatzurlaub.

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