Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 29.10.2008, Az.:
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Gewährung von Zusatzurlaub, wobei die Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften, insbesondere der §§ 27 und 46 des TVöD problematisch ist.
Wegen des unstreitigen Sachverhaltes, der erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche, der erstinstanzlich geltend gemachten Rechtsauffassungen, sowie des gesamten erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den wohlgeordneten Tatbestand des angefochtenen Urteils, Bl. 2 - 5 desselben, Bl. 35 - 38 der Gerichtsakte, verwiesen.
Mit Urteil vom 29.10.2008 hat das Arbeitsgericht Hannover die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt, den Streitwert auf 222,31 € festgesetzt und die Berufung gesondert zugelassen. Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe, Bl. 5 - 11 des Urteils, Bl. 38 - 44 der Gerichtsakte verwiesen.
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