LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.09.1996
11 Sa 941/96
Normen:
BAT § 49 Abs. 1 ; UrlV NRW § 12 ;
Fundstellen:
ZTR 1997, 131
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 23.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1945/96

Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.1996 - Aktenzeichen 11 Sa 941/96

DRsp Nr. 2002/8971

Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung

Angestellte im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, die mit infektiösem Material arbeiten, haben nur dann nach § 49 Abs. 1 BAT i.V. mit § 12 UrlV NW (GV NW 1993, 690) einen Anspruch auf "Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung", wenn sie diese Arbeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Beamtin oder eines vollbeschäftigten Beamten ausüben (gegen BAG, Urteil vom 21.03.1995 - 9 AZR 596/93 - AP Nr. 7 zu § 49 BAT - DRsp-ROM Nr. 1995/10243 -.).

Normenkette:

BAT § 49 Abs. 1 ; UrlV NRW § 12 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für das Jahr 1995 einen Anspruch auf Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung hat.