BAG - Urteil vom 11.05.1999
3 AZR 106/98
Normen:
Einigungsvertrag Anlage II Kapitel VIII; Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (GBl. DDR I 1954 Nr. 30, S. 301 [AO 54]); BGB §§ 779, 138, 142, 119, 123 ; BetrAVG, § 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu Einigungsvertrag Anlage II Kap. VIII
AuA 2000, 93
BB 1999, 2568
DB 2000, 99
NZA 2000, 99
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 24.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 543/96
LAG Sachsen-Anhalt, vom 26.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 434/97

Zusatzrente nach der Anordnung 54 - Abfindungsvereinbarung

BAG, Urteil vom 11.05.1999 - Aktenzeichen 3 AZR 106/98

DRsp Nr. 2000/16

Zusatzrente nach der Anordnung 54 - Abfindungsvereinbarung

»1. Ein im Jahre 1993 erklärter Verzicht auf etwaige Ansprüche auf Zusatzrente nach der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (GBl. DDR I 1954 Nr. 30, S. 301 [AO 54]) auf der Grundlage der Rahmenvereinbarungen zwischen der Treuhandanstalt und der Industriegewerkschaft Metall, der industriegewerkschaft Chemie und der Industriegewerkschaft Bergbau und Energie ist regelmäßig rechtswirksam. 2. Eine solche Vereinbarung ist auch dann nicht sittenwidrig, wenn der Abfindungsbetrag erheblich unterhalb des Kapitalwertes des Zusatzrentenanspruchs liegt. Bei der Bewertung der jeweils erbrachten Leistungen muß wesentlich mitberücksichtigt werden, wie bei Abschluß der Vereinbarung die Chance des Rentners einzuschätzen war, einen Anspruch auf Zusatzrente nach der AO 54 jetzt und auf Dauer durchzusetzen.«

Normenkette:

Einigungsvertrag Anlage II Kapitel VIII; Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (GBl. DDR I 1954 Nr. 30, S. 301 [AO 54]); BGB §§ 779, 138, 142, 119, 123 ; BetrAVG, § 3 ;

Tatbestand: