BAG - Urteil vom 27.02.2002
9 AZR 38/01
Normen:
Tarifvertrag Übergangsversorgung Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG und der Condor Flugdienst GmbH (vom 1. Oktober 1989 und vom 1. Juli 1972) §§ 5 6 Protokollnotiz II Nr. 4 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 1232
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 02.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 2009/98
ArbG Darmstadt, vom 26.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 660/96

Zusatzrente; Auslegung Tarifrecht - Übergangsversorgung; Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 38/01

DRsp Nr. 2002/11433

Zusatzrente; Auslegung Tarifrecht - Übergangsversorgung; Gleichbehandlung

Orientierungssätze: 1. Nach dem TV ÜV-Cockpit erhalten die Arbeitnehmer eine Übergangsversorgung (Zusatzrente), wenn sie auf Grund der im Manteltarifvertrag bestimmten Altersgrenze, nämlich mit Erreichen des 55. Lebensjahres oder einem späteren Zeitpunkt, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und mindestens 10 Dienstjahre vollendet haben. 2. Die Höhe der Zusatzrente bestimmt sich ua. nach der Dauer der in den Diensten der Luftfahrtgesellschaft verbrachten Dienstjahre. Hat der Arbeitnehmer vor In-Kraft-Treten des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972 (das war der 12. Oktober 1972) für die Luftfahrtgesellschaft als Leiharbeitnehmer gearbeitet, so sind diese Beschäftigungszeiten nicht kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Nr. 1 AÜG) als Vertragsarbeitszeiten anzurechnen. 3. Es ist nicht gleichheitswidrig, wenn die Tarifvertragsparteien auf die Zusatzrente zum einen Renten wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit anrechnen und zum anderen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit überhaupt nicht sowie Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigen.