LAG Köln - Beschluss vom 02.10.2013
11 Ta 216/13
Normen:
RVG § 33 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3541/12

Zusammenrechnung von Hauptantrag und HilfsantragBewertung des Gegenstands der gerichtlichen TätigkeitBewertung der anwaltlichen Tätigkeit

LAG Köln, Beschluss vom 02.10.2013 - Aktenzeichen 11 Ta 216/13

DRsp Nr. 2013/24040

Zusammenrechnung von Hauptantrag und Hilfsantrag Bewertung des Gegenstands der gerichtlichen TätigkeitBewertung der anwaltlichen Tätigkeit

Streitwerterhöhung durch Hilfsantrag nur, wenn eine Entscheidung über ihn ergeht oder er von einem Vergleich umfasst ist.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.2013 - 8 Ca 3541/12 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3;

Gründe

Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Ansicht sind die (echten) Hilfsanträge auf Wiedereinstellung der Klägerin nicht streitwerterhöhend bei der Festsetzung der Anwaltsgebühren zu berücksichtigen, da die Hilfsanträge aufgrund der

Stattgabe der Hauptanträge (Kündigungsschutz nebst Weiterbeschäftigung durch Urteil des Arbeitsgerichts vom 21.03.2013) nicht zu Entscheidung angefallen sind, §§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (vgl. z.B.: LAG Köln, Beschl. v. 16.11.2012 - 5 Ta 287/12 -; Beschl. v. 18.07.2007 - 5 Ta 220/07 -; Beschl. v. 09.05.2006 - 8 Ta 138/06 -; Beschl. v. 27.10.2004 - 3 Ta 332/04 - m.w.N.).