LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.08.2013
1 Ta 251/13
Normen:
BetrVG § 113; KSchG § 9; KSchG § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 05.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 118/12

Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsantrag bei Kündigungsschutz- und Nachteilsausgleichsanspruch - Streitwert des Nachteilsausgleichsanspruchs - Streitwert bei Aufnahme des Nachteilsausgleichs in Vergleich

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.08.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 251/13

DRsp Nr. 2013/22282

Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsantrag bei Kündigungsschutz- und Nachteilsausgleichsanspruch – Streitwert des Nachteilsausgleichsanspruchs – Streitwert bei Aufnahme des Nachteilsausgleichs in Vergleich

Nach der nunmehr von der Beschwerdekammer vertretenen Rechtsauffassung ist keine Zusammenrechnung der Werte von Haupt- und Hilfsantrag im Fall der Kombination von Kündigungsschutz- und Nachteilsausgleichsanspruch mehr notwendig, da an der Ansicht, nicht mehr festgehalten wird, dass Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 S. 3 GKG betreffen. Die Beschwerdekammer folgt im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung nunmehr dem Streitwertkatalog (vgl. Bader/Jörchel NZA 2013, 811: A.I. des Katalogs Nr. 20) und sieht keine wirtschaftliche Identität des Anspruchs auf Nachteilsausgleich mit einem weiteren Antrag (hier dem Kündigungsschutzantrag) mehr. Deshalb ist der auf § 113 BetrVG gestützte Anspruch an sich mit seinem Zahlungsbetrag bzw. dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers, welches zu schätzen ist, zu bewerten.