BAG - Urteil vom 18.10.2006
2 AZR 676/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 408
BAG-Pressemitteilung-2006/63
DB 2007, 2212
GWI-UTB-2006-Heft-26
NJW 2007, 2206
NZA 2007, 798
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 438/05

Zusammenlegung von Niederlassungen und Sozialauswahl

BAG, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 676/05

DRsp Nr. 2006/28848

Zusammenlegung von Niederlassungen und Sozialauswahl

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 ;

Gründe:

[Pressemitteilung]

Der Kreis der in eine nach § 1 Abs. 3 KSchG vorzunehmenden Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer bestimmt sich nach ihrer Vergleichbarkeit. Diese bemisst sich zwar in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen. An einer Vergleichbarkeit fehlt es jedoch zwischen Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz umsetzen oder versetzen kann. Die Vergleichbarkeit kann grundsätzlich auch nicht dadurch herbeigeführt werden, dass der Arbeitsvertrag eines von einem betrieblichen Ereignis betroffenen Arbeitnehmers erst anlässlich dieses Ereignisses einvernehmlich oder im Wege der Änderungskündigung entsprechend abgeändert wird.