LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.01.2011
6 TaBV 40/10
Normen:
BGB § 158; BetrVG § 78; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 9/10

Zusage zur Aufstockung eines Demografiefonds; unbegründete Leistungsanträge des Betriebsrats bei unsubstantiierten Darlegungen eines bindenden Leistungsversprechens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.01.2011 - Aktenzeichen 6 TaBV 40/10

DRsp Nr. 2011/6985

Zusage zur Aufstockung eines Demografiefonds; unbegründete Leistungsanträge des Betriebsrats bei unsubstantiierten Darlegungen eines bindenden Leistungsversprechens

1. Macht die Arbeitgeberin die Bereitstellung von 60.000 EUR zur Aufstockung eines Demografiefonds (nach dem Tarifvertrag "Lebensarbeitszeit Demografie") von der Einbeziehung außertariflicher Mitarbeiter unter der weiteren Prämisse der Gleichbehandlung aller Mitarbeiter abhängig ("dass für jeden Mitarbeiter - ob tariflich oder außertariflich - der gleiche Betrag von 300 EUR bereitgestellt wird"), liegt rechtlich eine Suspensivbedingung dergestalt vor, dass die Wirkungen des Rechtsgeschäfts von der Akzeptanz der Bedingungen durch den Betriebsrat abhängig ist; hat der Betriebsrat deutlich andere Verteilungsvorstellungen, liegt kein bindendes Leistungsversprechen vor. 2. Die Entscheidung einer tarifgebundenen Arbeitgeberin zum Aufbringen finanzieller Mittel ist nicht erzwingbar; ein darauf gerichtetes Initiativrecht steht dem Betriebsrat nicht zu, insbesondere wenn die "Zusage" unter einer (nicht eingetretenen) Bedingung steht.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 1.7.2010 - 9 BV 9/10 - wird unter Zurückweisung im Übrigen zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 158; BetrVG § 78; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Gründe: