Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen, da das Urteil des Berufungsgerichts der Revision nicht unterfällt.
I.
Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist fristgerecht eingelegt und ausgeführt worden. Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung nicht veranlasst.
II.
In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage des Klägers auf zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld für das Jahr 2001 in Höhe von x.xxx,xx EURO zu Recht für begründet erachtet.
1. Der Kläger hat einen Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld für das Jahr 2001 gemäß § 4.3 des Urlaubsabkommens für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden (im Folgenden: Urlaubsabkommen).
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