Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.12.2016 -
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch über die Höhe des für 2016 zu zahlenden zusätzlichen Urlaubsgeldes für neun im März 2016 genommene Urlaubstage.
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