1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.05.2015 - Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Kläger einen weiteren Abfindungsanspruch aus einer im Zuge einer Betriebsänderung zusätzlich abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung hat.
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