ArbG Stuttgart, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 19/12
Zurverfügungstellen von Arbeitnehmern an Dritten durch öffentlichen Arbeitgeber - Gestellung als dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 4 TaBV 7/12
DRsp Nr. 2013/14931
Zurverfügungstellen von Arbeitnehmern an Dritten durch öffentlichen Arbeitgeber - Gestellung als dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung
1) Gestellt ein (öffentlicher) Arbeitgeber gem. § 4 Abs. 3TVöD seine bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer an einen Dritter zur dortigen dauerhaften Leistungserbringung, so betreibt er eine unzulässige dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung. Die mit dem Gestellungsvertrag einhergehende dauerhafte Übertragung des Direktionsrechts auf den Dritten ist in entsprechender Anwendung von § 9 Nr. 1 1. Alt. AÜG unwirksam.2) Die Gestellung führt aber nicht dazu, dass zugleich auch der Arbeitsvertrag zwischen Vertragsarbeitgeber und Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 9 Nr. 1 2. Alt. AÜG unwirksam würde, wenn der Arbeitnehmer ursprünglich nicht zur Überlassung eingestellt wurde. Mangels Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags gilt deshalb auch kein Arbeitsverhältnis mit dem Dritten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1AÜG als zustandegekommen.3) Im Falle einer solchen unwirksamen dauerhaften Gestellung verbleiben die Mitbestimmungsrechte gem. § 87BetrVG beim für den Betrieb des gestellenden Vertragsarbeitgebers gebildeten Betriebsrat. (Abweichung von OVG Nordrhein-Westfalen 23. März 2010 - 16 A 2423/08.PVL - PersV 2010, 389 Anschluss an LAG Baden-Württemberg 23. November 2012 - 11 Sa 84/12 - [...])
Tenor
1. 2.
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