LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.08.2009
14 Sa 563/09
Normen:
BGB § 126 Abs. 1; BGB § 126b; MTV § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 5778/08

Zurückweisung von Ansprüchen durch E-Mail der Arbeitgeberin

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.08.2009 - Aktenzeichen 14 Sa 563/09

DRsp Nr. 2010/1564

Zurückweisung von Ansprüchen durch E-Mail der Arbeitgeberin

Soweit ein Tarifvertrag für die Zurückweisung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis die einfache Schriftform vorsieht, ist ausreichend, wenn diese Zurückweisung durch e-mail erfolgt, wenn für den Vertragspartner ausreichend erkennbar ist, von wem die Erklärung abgegeben worden ist (Anschluss an BAG v. 10.3.2009 - 1 ABR 93/07 - juris).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 12.02.2008, Az. 20 Ca 5778/08 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 126 Abs. 1; BGB § 126b; MTV § 16;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliches Arbeitsentgelt als Differenz zwischen der Entgeltgruppe I und der Entgeltgruppe VI für den Zeitraum von Januar bis Mai 2008.

Der Kläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) war vom 07.01.2008 bis zum 01.06.2008 bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) als Maschinenarbeiter beschäftigt.