Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 12.02.2008, Az. 20 Ca 5778/08 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um restliches Arbeitsentgelt als Differenz zwischen der Entgeltgruppe I und der Entgeltgruppe VI für den Zeitraum von Januar bis Mai 2008.
Der Kläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) war vom 07.01.2008 bis zum 01.06.2008 bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) als Maschinenarbeiter beschäftigt.
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