Zurückweisung verspäteten Vorbringens bei präsenten Zeugen
LAG Köln, Urteil vom 02.06.1995 - Aktenzeichen 13 Sa 127/95
DRsp Nr. 2001/4234
Zurückweisung verspäteten Vorbringens bei präsenten Zeugen
1. Es ist fraglich, ob die Verzögerungswirkung von verspätetem Vorbringen, die Voraussetzung für dessen Zurückweisung ist, mit dem Hinweis auf präsente Zeugen, die zu dem neuen Vorbringen im Termin gestellt werden, verneint werden kann, wenn die von dem neuen Vorbringen überraschte Partei Vertagung zur Einräumung des rechtlichen Gehörs (Besprechung der neuen Prozesssituation mit dem Mandanten, Vorbereitung von Fragen an die Zeugen zur Glaubwürdigkeit, Suche nach evtl. Gegenzeugen pp) beantragt.2. Es ist fraglich, ob § 283ZPO (Schriftsatznachlass mit Anberaumung eines Verkündungstermins, früher § 272aZPO) im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz anwendbar ist, weil er eine Durchbrechung des Mündlichkeitsgrundsatzes darstellt, der nach dem Willen des Gesetzgebers hier uneingeschränkter als im ordentlichen Verfahren gelten soll.3. Die Ansicht wird bezweifelt, daß der mit der Anwendung des § 283ZPO verbundene Zwang, abweichend von § 60 Abs. 1 S 1 ArbGG einen besonderen Verkündungstermin anzuberaumen, keine Verzögerungswirkung bedingen soll (so aber BAG DRsp-ROM Nr. 1992/6008).