LAG Köln, Beschluss vom 08.07.2003 - Aktenzeichen 5 Ta 160/03
DRsp Nr. 2003/15513
Zurückweisung eines unvollständigen PKH-Gesuchs
Ein PKH-Gesuch, das der Antragsteller trotz gerichtlicher Auflagen nicht rechtzeitig ergänzt bzw. vervollständigt ist nicht bewilligungsreif und damit zurück zu weisen.
Die Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist in gesetzlicher Frist und Form eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig.
Die Beschwerde ist auch begründet.
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