LAG Köln - Beschluss vom 26.10.2016
9 Ta 237/16
Normen:
GVG § 17 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5641/16

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Klage gegen die Kündigung eines Unterrichtsvertrages, da der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet sei

LAG Köln, Beschluss vom 26.10.2016 - Aktenzeichen 9 Ta 237/16

DRsp Nr. 2016/18795

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Klage gegen die Kündigung eines Unterrichtsvertrages, da der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet sei

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weil der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet sei. Ist der Rechtsweg nicht gegeben, so ist der Rechtsstreit vielmehr von Amts wegen nach Anhörung der Parteien im Vorabentscheidungsverfahren nach § 17a Abs. 2 S. 1 GVG an das zuständige Gericht zu verweisen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.08.2016- 8 Ca 5641/16 - aufgehoben.

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit ihrer am 05.08.2016 bei dem Arbeitsgericht Köln eingereichten Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung eines Unterrichtsvertrages, den sie mit der Beklagten im Rahmen einer Umschulung zur Kauffrau für Büromanagement abgeschlossen hatte.