LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.04.2009
8 Ta 93/09
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ArbGG § 69 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2006/08

Zurückweisung eines PKH-Antrages wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der Klage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 93/09

DRsp Nr. 2009/11389

Zurückweisung eines PKH-Antrages wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der Klage

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Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.03.2009 - 4 Ca 2006/08 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ArbGG § 69 Abs. 2;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.