LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.05.2011
11 Sa 181/11
Normen:
GG Art 1 Abs. 1; GG Art 2 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 Abs. 1 S. 1; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1081/10

Zurückweisung eines Aussetzungsantrags für die vom Ausgang des vorgreiflichen Kündigungsrechtsstreits abhängige Verzugslohnklage in der Berufungsinstanz; Klage des von der Betriebsveräußerin gekündigten Arbeitnehmers gegen Betriebserwerberin auf Weiterbeschäftigung und Verzugslohn bei Obsiegen im Kündigungsschutzprozess gegen Betriebsveräußerin; unsubstantiierte Darlegungen der Betriebserwerberin zur Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 181/11

DRsp Nr. 2011/13868

Zurückweisung eines Aussetzungsantrags für die vom Ausgang des vorgreiflichen Kündigungsrechtsstreits abhängige Verzugslohnklage in der Berufungsinstanz; Klage des von der Betriebsveräußerin gekündigten Arbeitnehmers gegen Betriebserwerberin auf Weiterbeschäftigung und Verzugslohn bei Obsiegen im Kündigungsschutzprozess gegen Betriebsveräußerin; unsubstantiierte Darlegungen der Betriebserwerberin zur Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung

Auch im Berufungsverfahren kann von der Aussetzung der vom Ausgang eines vorgreiflichen Kündigungsrechtsstreits abhängigen Zahlungsklage betreffend Arbeitsentgelts (vgl. § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 Satz 1 BGB) nach § 148 ZPO Abstand genommen werden, um die rechtskräftige Erledigung des Rechtsstreits über die Zahlungsansprüche, gegebenenfalls in der Revisionsinstanz, zu beschleunigen (vgl. auch LAG Düsseldorf 27.04.2011 - 12 Sa 75/11 -).

Leitsätze der Redaktion: 1. Der Anspruch auf vorläufige Prozessbeschäftigung bei obsiegender Entscheidung im Kündigungsschutzprozess ergibt sich aus §§ 611 Abs. 1, 613 Abs. 1 BGB mit § 242 BGB unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG; das gilt auch dann, wenn ein Betriebsübergang nach § 613 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt ist und die Betriebserwerberin nicht Partei des Kündigungsschutzrechtsstreits war.