LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.04.2010
9 Ta 68/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1223/07

Zurückweisung eines Antrags auf Abänderung der Zahlungsbestimmung bei fehlendem Änderungsbeleg

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.04.2010 - Aktenzeichen 9 Ta 68/10

DRsp Nr. 2010/7867

Zurückweisung eines Antrags auf Abänderung der Zahlungsbestimmung bei fehlendem Änderungsbeleg

Hat der Antragsteller eine wesentliche Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse weder im Rahmen seines Antrags auf Abänderung der Zahlungsbestimmung noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachvollziehbar dargelegt und trotz wiederholter Aufforderung keinen diesbezüglichen Arbeitslosengeldbescheid vorgelegt, ist sein Antrag auf Abänderung der Zahlungsbestimmung zurückzuweisen.

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 20.11.2009, Az.: 5 Ca 1223/07 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;

Gründe: