Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 24.04.2022 -
I.
Der Kläger wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage vom 09.09.2020 gegen die Kündigung seiner Arbeitgeberin vom 01.09.2020 zum 15.10.2020. Gleichzeitig beantragte er Prozesskostenhilfe und erklärte, dass die entsprechende Erklärung nachgereicht werden solle.
Am 24.02.2022 kam es vor dem Arbeitsgericht zu einem Abfindungsvergleich der Parteien, wonach das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.10.2022 endete und er eine Abfindung in Höhe von 1.300,00 brutto erhielt sowie einen Anspruch auf ein Zeugnis. Ausweislich des Protokolls wurde dem Kläger das Recht eingeräumt, PKH-Unterlagen binnen drei Wochen einzureichen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass ansonsten mit einer Abweisung des PKH-Antrages zu rechnen sei.
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