LAG Bremen - Beschluss vom 15.07.2022
1 Ta 22/22
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 24.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1182/20

Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens

LAG Bremen, Beschluss vom 15.07.2022 - Aktenzeichen 1 Ta 22/22

DRsp Nr. 2024/2294

Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens

Hat der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 24.04.2022 - 1 Ca 1182/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage vom 09.09.2020 gegen die Kündigung seiner Arbeitgeberin vom 01.09.2020 zum 15.10.2020. Gleichzeitig beantragte er Prozesskostenhilfe und erklärte, dass die entsprechende Erklärung nachgereicht werden solle.

Am 24.02.2022 kam es vor dem Arbeitsgericht zu einem Abfindungsvergleich der Parteien, wonach das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.10.2022 endete und er eine Abfindung in Höhe von 1.300,00 brutto erhielt sowie einen Anspruch auf ein Zeugnis. Ausweislich des Protokolls wurde dem Kläger das Recht eingeräumt, PKH-Unterlagen binnen drei Wochen einzureichen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass ansonsten mit einer Abweisung des PKH-Antrages zu rechnen sei.