LAG Chemnitz - Urteil vom 21.03.2022
1 Sa 374/20
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 4; ZPO § 286 Abs. 1; BGB § 174; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 28.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2370/19

Zurückweisung einer Kündigungserklärung gem. § 174 BGBWichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBEntbehrlichkeit einer AbmahnungSpesenbetrug als wichtiger GrundKein Verwertungsverbot im deutschen Zivilprozessrecht

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.03.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 374/20

DRsp Nr. 2022/10666

Zurückweisung einer Kündigungserklärung gem. § 174 BGB Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Entbehrlichkeit einer Abmahnung Spesenbetrug als wichtiger Grund Kein Verwertungsverbot im deutschen Zivilprozessrecht

1. Eine Kündigungserklärung kann nicht zurückgewiesen werden, wenn dem Kündigungsempfänger zusammen mit der Aushändigung der fristlosen Kündigung auch eine von zwei Prokuristen unterzeichnete Vollmacht übergeben wird, die auf den die Kündigung in Vertretung des Arbeitgebers überbringenden Mitarbeiter ausgestellt ist. 2. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht.