ArbG Leipzig, vom 28.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2370/19
Zurückweisung einer Kündigungserklärung gem. § 174 BGBWichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBEntbehrlichkeit einer AbmahnungSpesenbetrug als wichtiger GrundKein Verwertungsverbot im deutschen Zivilprozessrecht
LAG Chemnitz, Urteil vom 21.03.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 374/20
DRsp Nr. 2022/10666
Zurückweisung einer Kündigungserklärung gem. § 174BGBWichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1BGBEntbehrlichkeit einer AbmahnungSpesenbetrug als wichtiger GrundKein Verwertungsverbot im deutschen Zivilprozessrecht
1. Eine Kündigungserklärung kann nicht zurückgewiesen werden, wenn dem Kündigungsempfänger zusammen mit der Aushändigung der fristlosen Kündigung auch eine von zwei Prokuristen unterzeichnete Vollmacht übergeben wird, die auf den die Kündigung in Vertretung des Arbeitgebers überbringenden Mitarbeiter ausgestellt ist.2. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht.
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