BAG - Urteil vom 20.08.1997
2 AZR 518/96
Normen:
BGB § 174 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 620 BGB Kündigungserklärung
BB 1997, 2332
BB 1998, 539
DB 1998, 1624
DRsp VI(610)258a-b
NJW 1998, 1095
NZA 1997, 1343
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 90 Ca 32716/95
LAG Berlin, vom 27.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 40/96

Zurückweisung einer Kündigung mangels Vorlage der Vollmacht

BAG, Urteil vom 20.08.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 518/96

DRsp Nr. 1997/9058

Zurückweisung einer Kündigung mangels Vorlage der Vollmacht

»1. Der Referatsleiter innerhalb der Personalabteilung einer Behörde gehört nicht ohne weiteres zu dem Personenkreis, der nach § 174 Satz 2 BGB - wie der Personalabteilungsleiter - als Bevollmächtigter des Arbeitgebers gilt (im Anschluß an BAG Urteil vom 29. Juni 1989 - 2 AZR 482/88 - AP Nr. 7 zu § 174 BGB). 2. Zum Beidrücken eines Dienstsiegels als Dokumentation der Vertretungsmacht des Unterzeichners.«

Normenkette:

BGB § 174 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit dem 1. April 1979 als Wachpolizist beim beklagten Land angestellt und erhielt zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 4.268,54 DM.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 1995, dem Kläger am 24. Oktober 1995 zugegangen, kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß zum 30. Juni 1996 wegen des Verdachts des Betruges zu Lasten des Polizeipräsidenten in Berlin. Das unter dem Briefkopf "Der Polizeipräsident in Berlin, Landespolizeiverwaltungsamt" verfaßte Kündigungsschreiben ist unterzeichnet mit "im Auftrag P". Neben der Unterschrift und diese auch teilweise überdeckend befindet sich das Dienstsiegel des Polizeipräsidenten in Berlin.