LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.06.2013
5 Ta 82/13
Normen:
ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4 S. 1; PKH-VV § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 08.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1855 c/12

Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs bei Bezugnahme auf in Parallelverfahren eingereichten Vordruck zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.06.2013 - Aktenzeichen 5 Ta 82/13

DRsp Nr. 2013/16007

Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs bei Bezugnahme auf in Parallelverfahren eingereichten Vordruck zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

1. § 117 Abs. 4 ZPO i. S. v. § 1 Abs. 1 PKHVV schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Benutzung des amtlichen Vordrucks zwingend vor (BGH, Beschluss vom 29.11.2012 - III ZA 32/12 -).2. Eine Bezugnahme auf den in einem Parallelverfahren eingereichten Vordruck ist nur zulässig, wenn dieser in Kopie beigefügt wird und zugleich die Erklärung abgegeben wird, dass sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert habe. Nur so kann ohne Beiziehung einer anderen Verfahrensakte geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Bedürftigkeit gemäß §§ 114, 115 ZPO vorliegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.06.2010 - 5 WF 131/10 -).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den versagenden Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 08.04.2013, Az. 4 Ca 1855 c/12, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4 S. 1; PKH-VV § 1 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfegesuchs.