I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 10. Februar 2021 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Februar 2021 -
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien stritten im Rahmen einer am 8. Januar 2021 erhobenen Klage über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen fristlosen Kündigung vom 21. Dezember 2020. In einem widerruflichen, aber nicht widerrufenen Vergleich verständigten sich die Parteien in erster Linie auf eine Beendigung zum 31. Januar 2021 mit Vergütungszahlung bis dahin.
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