LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.03.2021
10 Ta 262/21
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 259/21

Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags bei nicht fristgerechter AntwortPflicht zur Angabe des Bestreitens der Kosten der täglichen Lebensführung in PKH-Antrag

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2021 - Aktenzeichen 10 Ta 262/21

DRsp Nr. 2021/5591

Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags bei nicht fristgerechter Antwort Pflicht zur Angabe des Bestreitens der Kosten der täglichen Lebensführung in PKH-Antrag

1. Wenn konkrete Fragen des Gerichts zum Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb einer konkreten Frist beantwortet werden, ist der Prozesskostenhilfeantrag grundsätzlich zurückzuweisen. 2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beantwortung bis zur Entscheidung erfolgt ist.

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 10. Februar 2021 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Februar 2021 - 17 Ca 259/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6;

Gründe:

I.

Die Parteien stritten im Rahmen einer am 8. Januar 2021 erhobenen Klage über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen fristlosen Kündigung vom 21. Dezember 2020. In einem widerruflichen, aber nicht widerrufenen Vergleich verständigten sich die Parteien in erster Linie auf eine Beendigung zum 31. Januar 2021 mit Vergütungszahlung bis dahin.