Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 22. August 2012 -
Dem Kläger wird gemäß § 11a ArbGG mit Wirkung vom 22. August 2012 zur Wahrnehmung seiner Rechte in erster Instanz für die Feststellungsanträge zu 1. und 2. sowie die Zahlungsanträge zu 4 - 11 ausschließlich der Zwangsvollstreckung der Rechtsanwalt S beigeordnet.
Die Beiordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass kein eigener Beitrag zu leisten ist.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Beschwerdegebühr zu 50 % tragen.
I.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|