LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.06.2013
12 Ta 334/12
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 114; ArbGG § 11a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 192/12

Zurückweisung des PKH-Antrags mangels hinreichender ErfolgsaussichtHilfsweiser Antrag BeiordnungBeiordnung bei zuvor nicht geltend gemachtem Anspruch

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.06.2013 - Aktenzeichen 12 Ta 334/12

DRsp Nr. 2013/21483

Zurückweisung des PKH-Antrags mangels hinreichender ErfolgsaussichtHilfsweiser Antrag BeiordnungBeiordnung bei zuvor nicht geltend gemachtem Anspruch

Eine Teilanfechtung eines Aufhebungsvertrags ist nicht möglich. Es liegt kein Rechtsschutzbedürfnis und damit nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor, wenn ein Anspruch auf eine Zeugniserteilung vor der Klageerhebung nicht geltend gemacht worden sind.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 22. August 2012 - 2 Ca 192/12 - teilweise abgeändert:

Dem Kläger wird gemäß § 11a ArbGG mit Wirkung vom 22. August 2012 zur Wahrnehmung seiner Rechte in erster Instanz für die Feststellungsanträge zu 1. und 2. sowie die Zahlungsanträge zu 4 - 11 ausschließlich der Zwangsvollstreckung der Rechtsanwalt S beigeordnet.

Die Beiordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass kein eigener Beitrag zu leisten ist.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Beschwerdegebühr zu 50 % tragen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 114; ArbGG § 11a Abs. 1;

Gründe:

I.