I. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 19.03.2003 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K bewilligt mit der Maßgabe, dass der Kläger bei einem einzusetzenden Einkommen von 110,00 EUR eine monatliche Rate von 45,00 EUR zu zahlen habe.
Das einzusetzende Einkommen hat das Arbeitsgericht dabei wie folgt berechnet:
Arbeitslosengeld: 986,73 EUR
abzüglich Freibetrag: 360,00 EUR
abzüglich Miete: 365,98 EUR
abzüglich Darlehen: 150,24 EUR
einzusetzendes Einkommen: 110,15 EUR.
Die sofortige Beschwerde macht geltend, dass vom Arbeitslosengeld zusätzliche bzw. höhere Abzüge in Abzug zu bringen seien nämlich Freibetrag für den Ehegatten abzüglich eigene Einkünfte 102,00 EUR, Miete insgesamt 505,17 EUR, Kredit Deutsche Bank 153,00 EUR, so dass sich kein einzusetzendes Einkommen und damit keine Ratenzahlungsverpflichtung zu Lasten des Klägers ergebe.
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