LAG Köln - Beschluss vom 06.02.2013
7 Oa 1/12
Normen:
GVG § 198; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 135/12

Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage gem. § 198 GVG

LAG Köln, Beschluss vom 06.02.2013 - Aktenzeichen 7 Oa 1/12

DRsp Nr. 2018/10543

Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage gem. § 198 GVG

Von Erfolgsaussicht einer Entschädigungsklage gem. § 198 GVG kann nicht ausgegangen werden, wenn der Kläger in einem bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren bereits anhängigen Ausgangsverfahren eine Verzögerungsrüge erhoben hat, das Gericht hierauf innerhalb weniger Tage reagiert hat und das Verfahren alsdann innerhalb von etwas mehr als zwei Monaten beendet worden ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers des Ausgangsverfahrens Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 135/12 G(vormals 4 Ca 4148/05 G), ihm für eine von ihm beabsichtigte Klage gegen das Land N auf Entschädigung/Schadensersatz wegen überlanger Dauer des vorgenannten Gerichtsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Anwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GVG § 198; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe