LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.05.2011
8 Sa 2653/10
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 102 Abs. 3; BetrVG § 102 Abs. 5 S. 1; BGB § 174 S. 1; BGB § 174 S. 2; BGB § 613 a Abs. 4; KSchG § 6 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 2752/10

Zurückweisung des Anhörungsschreibens bei fehlender Originalvollmacht; unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Betriebsratsanhörung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.05.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 2653/10

DRsp Nr. 2011/15909

Zurückweisung des Anhörungsschreibens bei fehlender Originalvollmacht; unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Betriebsratsanhörung

1. Die Anhörung des Betriebsrates ist eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf welche die Vorschriften über Rechtsgeschäfte entsprechend ihrer Eigenart anwendbar sind. 2. Die entsprechende Anwendung des Zurückweisungsrechts gemäß § 174 BGB auf die Anhörung des Betriebsrates ist nicht bereits wegen des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Betriebsparteien (§ 2 Abs. 1 BetrVG) ausgeschlossen, da die Betriebsparteien durch diese Verpflichtung nicht gehindert sind, allgemein bestehende Rechte in Anspruch zu nehmen; der Betriebsrat ist daher nicht verpflichtet, von einer Zurückweisung abzusehen. 3. Eine analoge Anwendung des § 174 BGB auf das Anhörungsverfahren gemäß § 102 BetrVG ist im Hinblick auf die Rechtsfolgen nach § 102 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3, Abs. 5 BetrVG, die jeweils auf die Wahrung der mit Zugang der Anhörung in Gang gesetzten Frist abstellen, gerechtfertigt.