Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25.05.2009, Az. 5 Ca 434/09, wird zurückgewiesen.
Die nach § 252 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Antrag der Beklagten, den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Landesarbeitsgericht unter dem Az. 9 Sa 248/09 anhängigen Berufungsverfahrens auszusetzen, zurückgewiesen.
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