LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.05.2011
16 Sa 36/11
Normen:
BGB § 121; BGB § 174; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 620 Abs. 2; BGB § 709; BGB § 714; TzBfG § 11 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 2394/10

Zurückweisung der Kündigungserklärung einer BGB-Gesellschaft bei fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde; Kündigung einer Sekretariatsangestellten bei veränderter Personalplanung; unbegründete Klage auf Urlaubsgeld bei gekündigtem Arbeitsverhältnis

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.05.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 36/11

DRsp Nr. 2011/16572

Zurückweisung der Kündigungserklärung einer BGB -Gesellschaft bei fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde; Kündigung einer Sekretariatsangestellten bei veränderter Personalplanung; unbegründete Klage auf Urlaubsgeld bei gekündigtem Arbeitsverhältnis

Die Kündigungserklärung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht von allen Gesellschaftern unterzeichnet ist und der keine Vollmachtsurkunde des unterzeichnenden (vertretungsberechtigten) Gesellschafters beigefügt ist, kann vom Empfänger nach § 174 BGB zurückgewiesen werden.

Leitsätze der Redaktion: 1. Der Anspruch auf eine Sonderzahlung kann davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag, der auch der Auszahlungstag sein kann, überhaupt oder ungekündigt besteht. 2. Setzt eine Zahlung voraus, dass das Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt ungekündigt ist, kann dies nach den Verständnismöglichkeiten einer durchschnittlichen Vertragspartnerin des Verwenders nur dahingehend verstanden werden, dass hinsichtlich des Entstehens des Anspruchs im Auszahlungszeitpunkt das Arbeitsverhältnis ungekündigt bestehen muss.