LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.05.2011
16 Sa 35/11
Normen:
BGB § 121; BGB § 174; BGB § 242; BGB § 620 Abs. 2; BGB § 709; BGB § 714; TzBfG § 11 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 31.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 2269/10

Zurückweisung der Kündigungserklärung einer BGB-Gesellschaft bei fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde; Kündigung der Sekretärin einer Anwaltssozietät bei Unzufriedenheit mit der Arbeitsleistung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.05.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 35/11

DRsp Nr. 2011/16571

Zurückweisung der Kündigungserklärung einer BGB -Gesellschaft bei fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde; Kündigung der Sekretärin einer Anwaltssozietät bei Unzufriedenheit mit der Arbeitsleistung

Die Kündigungserklärung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht von allen Gesellschaftern unterzeichnet ist und der keine Vollmachtsurkunde des unterzeichnenden (vertretungsberechtigten) Gesellschafters beigefügt ist, kann vom Empfänger nach § 174 BGB zurückgewiesen werden.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31.8.2010 - 18 Ca 2269/10 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.3.2010 nicht aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu fünf Sechstel und die Beklagte zu einem Sechstel zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu vier Fünftel und die Beklagte zu einem Fünftel zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 121; BGB § 174; BGB § 242; BGB § 620 Abs. 2; BGB § 709; BGB § 714; TzBfG § 11 S. 1;

Tatbestand: