LAG Köln - Urteil vom 13.08.2013
11 Sa 1099/12
Normen:
§§ 174 BGB; 102 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2556/12

Zurückweisung der Kündigung wegen fehlender VollmachtMehrere Geschäftsführer und AlleinvertretungsbefugnisEntbehrlichkeit der Betriebsratsanhörung bei zweiter Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 13.08.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 1099/12

DRsp Nr. 2013/24046

Zurückweisung der Kündigung wegen fehlender Vollmacht Mehrere Geschäftsführer und AlleinvertretungsbefugnisEntbehrlichkeit der Betriebsratsanhörung bei zweiter Kündigung

1. Zwar besteht das Recht zur Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht im Falle gesetzlicher, organschaftlicher Vertretung. Dies gilt aber nicht, wenn im Falle organschaftlicher Gesamtvertretungsmacht ein einzelnes Organmitglied durch die übrigen Organmitglieder zur Alleinvertretung ermächtigt wird. In diesem Falle ist § 174 BGB analog anwendbar.2. Eine erneute Beteiligung des Betriebsrats bei gleichem Kündigungssachverhalt kann nur dann entbehrlich sein, wenn das frühere Anhörungsverfahren ordnungsgemäß war, der Betriebsrat der Kündigung vorbehaltlos zugestimmt hat und eine Wiederholungskündigung in angemessenem zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.10.2012 - 1 Ca 2556/12 - werden jeweils kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 174 BGB; 102 BetrVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um die Wirksamkeit zweier Kündigungen des Arbeitsverhältnisses sowie die Zahlung von Überstundenzuschlägen.

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