Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer unter dem 29. August 2005 ausgesprochenen außerordentlichen hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist.
Der geschiedene und keiner Unterhaltspflicht unterliegende Kläger ist bei dem A. seit 1988 als Krankenpfleger, zuletzt in Z., beschäftigt. Er ist ausschließlich im Nachtdienst tätig gewesen, der zwei Nächte Dienst und zwei Tag frei vorsah.
Einem im Jahr 1996 mitgeteilten Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf das Y., widersprach der Kläger.
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