LAG Hamm - Urteil vom 22.01.2015
17 Sa 1617/14
Normen:
BGB § 174;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1237/12

Zurückweisung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen unterbliebener Übermittlung einer Vollmacht

LAG Hamm, Urteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen 17 Sa 1617/14

DRsp Nr. 2015/18756

Zurückweisung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen unterbliebener Übermittlung einer Vollmacht

1. Die Zurückweisung der Kündigung nach § 174 S. 2 BGB scheidet aus, wenn der Kündigende die Stellung eines Personalleiters innehat und dies dem betroffenen Arbeitnehmer bekannt ist. 2. Dies kann aus einer Mitteilung in den Hausmitteilungen des Unternehmens, wonach die betreffende Person zum Personalleiter berufen worden sei, nicht hergeleitet werden, wenn zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der betroffene Arbeitnehmer noch nicht im Betrieb tätig war. 3. Er ist jedoch gehindert, das Fehlen der Vollmacht einzuwenden, wenn ihm aufgrund einer Gesamtschau weiterer Tatsachen die Position des die Kündigung erklärenden Personalleiters bekannt war.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 30.10.2012 - 4 Ca 1237/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 174;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten beendet ist.

Der 1975 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 01.02.2004 bei der Beklagten als Materialbesteller im Fertigungslager der Endmontage gegen eine Bruttomonatsvergütung von 3.200,00 € tätig.