LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.03.2009
16/3 Sa 1336/08
Normen:
BGB § 174 S. 1; BGB § 174 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3014/08

Zurückweisung der Kündigung bei fehlender Vollmacht des Stationsleiters

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.03.2009 - Aktenzeichen 16/3 Sa 1336/08

DRsp Nr. 2009/16803

Zurückweisung der Kündigung bei fehlender Vollmacht des Stationsleiters

1. Leiter von Niederlassungen sind nicht grundsätzlich zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt. 2. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Geschäftsführer der Arbeitgeberin nicht regelmäßig vor Ort ist, kann nicht geschlussfolgert werden, dass die Stellung des Stationsleiters im Unternehmen zwingend mit einem Kündigungsrecht verbunden zu sein pflegt; der Umstand, dass der Stationsleiter als der für das operative Geschäft verantwortliche Arbeitnehmer für die übrigen Arbeitnehmer der "höchste Ansprechpartner" ist, ist insoweit ohne Bedeutung.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. August 2008 - 5 Ca 3014/08 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 18. und 24. April 2008 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Verladearbeiter weiterzubeschäftigen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. August 2008 - 5 Ca 3014/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.