Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. August 2008 - 5 Ca 3014/08 - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 18. und 24. April 2008 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Verladearbeiter weiterzubeschäftigen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. August 2008 - 5 Ca 3014/08 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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