LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 05.11.2015
1 Sa 48 a/15
Normen:
ZPO § 164 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 704 c/15

Zurückweisung der Bitte um Protokollberichtigung bei verspätetem Antrag zur Aufnahme tatsächlicher Äußerungen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.11.2015 - Aktenzeichen 1 Sa 48 a/15

DRsp Nr. 2016/1864

Zurückweisung der Bitte um Protokollberichtigung bei verspätetem Antrag zur Aufnahme tatsächlicher Äußerungen

Mit dem Antrag auf Berichtigung eines Verhandlungsprotokolls kann nicht die Aufnahme zusätzlicher tatsächlicher Erklärungen in das Protokoll verlangt werden. Hierfür ist ein nur bis zum Schluss der Verhandlung zulässiger Antrag auf Protokollergänzung zu stellen.

Tenor

Die Bitte des Klägers auf Protokollberichtigung aus dem Schriftsatz vom 06.10.2015 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 164 Abs. 1;

Gründe

Für eine Berichtigung des Sitzungsprotokolls vom 22.09.2015 besteht kein gesetzlich begründeter Anlass.